Allgemeine Geschäftsbedingungen

möbel|bau MARTIN MÜLLER

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Martin Müller, möbel|bau MARTIN MÜLLER,
Hornstraße 3, 04249 Leipzig (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern über die Planung, Herstellung,
Lieferung, Montage, Reparatur und sonstige Bearbeitung von Möbeln, Einbauten und Bauteilen.
Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Soweit
einzelne Regelungen nur gegenüber Unternehmern gelten, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag haben Vorrang vor diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil,
wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

2. Angebot und Vertragsschluss

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung
sowie gegebenenfalls den dazugehörigen Zeichnungen, Plänen, Materialfestlegungen und sonstigen ausdrücklich
einbezogenen Unterlagen.
Soweit im Angebot eine Bindungs- oder Gültigkeitsfrist angegeben ist, kann der Auftrag innerhalb dieses Zeitraums
angenommen werden. Weicht eine Beauftragung vom Angebot ab, kommt ein Vertrag über die Abweichung erst durch
Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden nur nach entsprechender
Abstimmung ausgeführt. Mehr- oder Minderkosten sowie Auswirkungen auf Liefer- und Ausführungszeiten werden
dabei berücksichtigt.

3. Planung, Maße und Freigaben

Soweit Zeichnungen, Ansichten, Materialmuster oder sonstige Planungsunterlagen erstellt werden, sind diese vom
Auftraggeber auf die vereinbarten Ausführungsmerkmale zu prüfen. Ist eine ausdrückliche Freigabe vorgesehen,
erfolgt die Fertigung auf Grundlage der freigegebenen Planung.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Maße, Pläne oder sonstige Angaben werden der Planung zugrunde gelegt. Der
Auftraggeber ist für deren Richtigkeit verantwortlich, soweit eine Unrichtigkeit für den Auftragnehmer nicht ohne
Weiteres erkennbar ist.
Werden nach einer Planungs- oder Materialfreigabe Änderungen gewünscht, können zusätzliche Planungs-, Material-
oder Fertigungskosten sowie Terminverschiebungen entstehen. Solche Änderungen werden vor ihrer Ausführung
abgestimmt.

4. Materialien und naturbedingte Abweichungen

Holz, Furniere, Naturstein, Leder und andere Naturmaterialien weisen natürliche Unterschiede in Farbe, Maserung,
Struktur und Oberflächenbild auf. Materialtypische und handelsübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar,
soweit die vereinbarte Verwendung und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden und die Abweichung für
den Auftraggeber zumutbar ist.
Dies gilt insbesondere auch bei Nachbestellungen oder Ergänzungen, da Materialchargen sowie Alterung und
Lichteinwirkung zu Farb- und Strukturunterschieden führen können.
Maßgeblich für Material, Oberfläche und Ausführung sind die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Spezifikationen und
gegebenenfalls freigegebenen Muster.

5. Liefer- und Ausführungszeiten

Liefer- und Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögert sich die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen um die Dauer der
Behinderung. Der Auftraggeber wird über erhebliche Verzögerungen informiert. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers
bleiben unberührt.
Verzögerungen, die durch verspätete Angaben, Entscheidungen, Freigaben oder sonstige erforderliche
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers entstehen, verschieben vereinbarte Ausführungszeiten entsprechend.

6. Voraussetzungen für Lieferung und Montage

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die für Lieferung und Montage erforderlichen Räumlichkeiten zum vereinbarten
Termin zugänglich und für die Durchführung der Arbeiten ausreichend vorbereitet sind.
Besondere örtliche Bedingungen, insbesondere eingeschränkte Zufahrten, enge Treppenhäuser, fehlende Aufzüge,
außergewöhnlich lange Transportwege oder sonstige vorhersehbare Erschwernisse, sind dem Auftragnehmer
möglichst vor Angebotsabgabe mitzuteilen.
Entstehen durch vom Auftraggeber zu vertretende und vorher nicht mitgeteilte Erschwernisse zusätzliche notwendige
Aufwendungen, können diese nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
Der Auftraggeber hat persönliche Gegenstände und empfindliche Einrichtungsgegenstände im unmittelbaren
Arbeitsbereich zu entfernen oder ausreichend zu schützen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7. Vergütung und Abschlagszahlungen

Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Gegenüber
Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders
angegeben.
Ein im Angebot oder Vertrag vereinbarter Zahlungsplan geht vor. Im Übrigen gelten für Abschlagszahlungen die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 632a BGB.

8. Rechnungen und Zahlung

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen. Soweit keine
andere Zahlungsfrist angegeben oder vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 7 Kalendertage nach Zugang der
Rechnung.
Für Eintritt und Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9. Abnahme bei Werkleistungen

Soweit nach der Art des Vertrages eine Abnahme erforderlich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann
die Abnahme nicht verweigert werden.
Bei Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Der erforderliche Hinweis
nach § 640 Abs. 2 BGB erfolgt gegebenenfalls gesondert in Textform.

10. Mängelrechte

Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Werkverträgen richtet sich die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Bei
Kauf- und Werklieferungsverträgen richten sich die Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts.
Soweit bei einem Verbrauchsgüterkauf die Nacherfüllung nach § 439 BGB durchgeführt wird, werden die jeweils
geltenden gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern beachtet.
Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Gegenüber Unternehmern

Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren Mängelansprüche bei Leistungen, für die gesetzlich keine längere zwingende Verjährungsfrist gilt, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer übernommenen Garantie sowie in Fällen, in denen eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung nicht zulässig ist.

11. Pflege und Wartung

Der Auftraggeber hat übergebene Pflege-, Nutzungs- und Wartungshinweise zu beachten. Beschläge, bewegliche
Bauteile, Oberflächen und sonstige wartungsbedürftige Komponenten sind entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung
und gegebenenfalls den Herstellerangaben zu pflegen und zu warten.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Beruht ein Schaden oder eine Funktionsbeeinträchtigung jedoch
ursächlich auf unsachgemäßer Nutzung, ungeeigneten klimatischen Bedingungen, unterlassener erforderlicher Pflege
oder Wartung oder auf Eingriffen Dritter, liegt insoweit kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor.

12. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte bewegliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der für sie geschuldeten Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
Werden Gegenstände durch ihren Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.

13. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig
zur Verfügung und trifft notwendige Entscheidungen oder Freigaben innerhalb angemessener Frist.
Soweit Anschlüsse, Vorleistungen oder Arbeiten anderer Gewerke für die Leistung des Auftragnehmers erforderlich
sind, müssen diese zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt fachgerecht und rechtzeitig fertiggestellt sein.
Entstehen aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden oder verspäteten Mitwirkung zusätzliche
notwendige Aufwendungen, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen.

14. Kündigung von Werkverträgen

Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt. Bei einer freien Kündigung durch den
Auftraggeber richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 648 BGB. Danach sind insbesondere ersparte
Aufwendungen und anderweitiger Erwerb zu berücksichtigen; für den noch nicht erbrachten Teil enthält § 648 BGB
eine gesetzliche Vermutung von 5 Prozent.

15. Haftung

Für die Haftung des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftungsbeschränkung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden erfolgt nicht. Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften über Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen zulässig, wenn diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere soweit sie aus demselben
Vertragsverhältnis stammen, bleiben unberührt.

17. Entwürfe, Zeichnungen und Urheberrechte

Entwürfe, Zeichnungen, Planungen, Visualisierungen, Konstruktionen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte
Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, verändert, an Dritte zur Ausführung
weitergegeben oder außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks verwendet werden, soweit daran Urheber- oder
sonstige Schutzrechte bestehen.
Die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderliche Nutzung bleibt hiervon unberührt. Soweit weitergehende
Nutzungsrechte ausdrücklich vereinbart wurden, richtet sich deren Umfang nach der jeweiligen Vereinbarung.

18. Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

19. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung unter
www.moebelbau-mm.de/datenschutzerklaerung.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch
zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.